Es ist für Architekten und Planer üblich, ein Gebäude, das sie geplant haben, nach Fertigstellung auch zu fotografieren – quasi als Referenz.
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Es ist für Architekten und Planer üblich, ein Gebäude, das sie geplant haben, nach Fertigstellung auch zu fotografieren – quasi als Referenz.
Ähnlich ist es bei Unternehmen, die beispielsweise eine Badsanierung durchführen. Gerne wird der Vorher- Nachher-Beweis im Foto festgehalten. Doch dazu muss der Bauherr beziehungsweise Auftraggeber auch im Nachhinein einverstanden sein. Selbst wenn es im Vorfeld erlaubt wurde…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich in einem Urteil entschieden, dass – in diesem konkreten Fall - ein Architekt nicht darauf bestehen kann, nach Beendigung des Vertrages mit seinem Auftraggeber Fotos von dem Objekt zu machen. Eine solche Absprache benachteiligt laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (Aktenzeichen I ZR 193/20) den Bauherrn unangemessen.
Häufig befindet sich in den Musterverträgen eine Klausel, die den Architekten oder Planer dazu berechtigt, dass er auch nach Beendigung des Vertrags das Gebäude in Abstimmung mit dem Auftraggeber betreten darf, um Fotos zu machen. Im vorliegenden Streitfall verweigerte der Bauherr diesen Zugang jedoch. Der Kläger berief sich auf das ihm zugestandene Recht. Was folgte, war eine gerichtliche Auseinandersetzung durch drei Instanzen.
Das Urteil: „Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Vertrages werde der Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ein derartiges Recht auf das Erstellen von Fotos vereinbart wird“, hieß es seitens der BGH-Richter. Die Tür blieb also zu – Referenzfotos gab es nicht.
(Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS)
Donnerstag, 03.02.2022