Nachhaltigkeit

EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichte & Co. – was heißt das für das zukünftige Planen, Bauen und Betreiben?

Donnerstag, 08.08.2024

Die Europäische Union (EU) will ab 2050 klimaneutral sein.

Quelle: AdobeStock

Hierfür hat sie im „Green Deal“ verschiedene Themengebiete ausgewiesen, die zu dem genannten Ziel führen sollen. Dazu gehören unter anderem Energie, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität und Lieferketten. Für das Finanzieren nachhaltigen Wachstums ist wiederum die Taxonomie ein Teil der Regulierungsmaßnahmen. Im Zusammenspiel der Themengebiete und ihrer Verordnungen gilt es, ein umsichtiges Agieren zu forcieren.

Um künftig die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen zu lenken, hat die EU eine Klassifizierung, entsprechende Standards, Projekte, Finanzberatung und Benchmarks definiert. Die Taxonomie-Verordnung setzt fest, wann die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens in der EU umweltfreundlich ist. Hierzu gehören alle Sektoren.

EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Verordnung 2020/852 bildet den Rahmen, um Wirtschaftstätigkeiten in der EU als ökologisch nachhaltig klassifizieren (Taxonomie) und damit die Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Dafür gibt es die Ziele:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen,
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die wirtschaftliche Tätigkeit lässt sich dann im Sinne der Nachhaltigkeit einordnen:

  • Die Aktivität trägt zu einem der genannten Umweltziele bei.
  • Die Tätigkeit fügt den anderen fünf Zielen keinen „erheblichen Schaden“ zu.
  • Die Geschäftigkeit erfüllt bestimmte „Mindestgarantien“, wie sie in den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie in Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation beschrieben sind.
  • Die Aktivität entspricht technischen Evaluierungskriterien der EU, zum Beispiel bei Lösungen zur Emissionsminderung.

Technische Bewertungskriterien gibt es für alle sechs Umweltziele. Für Gebäude wurden sie für den wesentlichen Beitrag nur für die Ziele 1, 2 und 4 entwickelt. Taxonomie-konform heißt, den gesamten Anforderungskatalog einzuhalten.

Die Verordnung 2020/852 verpflichtet unter anderem Finanzmarktteilnehmer sowie Anbieter von betrieblicher Altersvorsorge, über den Anteil nachhaltiger Investitionen in ihrem Portfolio zu berichten. Die betroffenen Unternehmen haben darzulegen, wie und in welchem Umfang sich ihre Tätigkeiten an der Taxonomie orientieren: Welcher Anteil des Umsatzes und welcher Anteil der Investitionsausgaben sowie Betriebskosten sind Taxonomie-konform?

Weitere Unternehmen können indirekt betroffen sein, wenn sie Daten für Kunden oder Investoren bereit zu stellen haben. Denn Auftraggeber fordern ihre Zulieferer teilweise schon jetzt zu entsprechenden Offenlegungen auf. Zudem regelt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, dass Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten soziale, menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflichten für ihre Lieferketten haben.

Eine Marktwahrnehmung zum Ranking der EU-Umweltziele zeigt, in welcher Reihenfolge diese gesehen werden. Im Bau- und Immobiliensektor gehören zu den von der EU-Taxonomie betrachteten Aktivitäten: Neubau, Renovierung, individuelle Maßnahmen und professionelle Dienstleistungen sowie der Erwerb und das Eigentum von Immobilien.
Quelle: DGNB
Eine Marktwahrnehmung zum Ranking der EU-Umweltziele zeigt, in welcher Reihenfolge diese gesehen werden. Im Bau- und Immobiliensektor gehören zu den von der EU-Taxonomie betrachteten Aktivitäten: Neubau, Renovierung, individuelle Maßnahmen und professionelle Dienstleistungen sowie der Erwerb und das Eigentum von Immobilien.

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen

Darüber hinaus sind in der EU Offenlegungsverordnungen/Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten, wie die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD, ab 2024), die „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (Banken-/Finanzaufsicht) und die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (Lieferketten). So bringt das schrittweise Einführen der CSRD mit sich, dass mehr und mehr Unternehmen Rechenschaft über ihren sozialen und ökologischen Fußabdruck ablegen müssen. Eine Abstimmung zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht soll am 6. Juni 2024 erfolgen.

Ferner verlangt das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bereits seit 2021 von Unternehmen leistungsfähige Krisen- und Risikofrüherkennungssysteme. Betrachtet man hier allein das Klimarisikospektrum, so sind unter anderem Hitzewellen, Starkregen und Stürme relevant. Vorbeugende Maßnahmen können etwa die risikosensitive Bau- und Landnutzungsplanung sein. Immobilieninvestoren berücksichtigen Klimarisiken bei ihren Entscheidungen. Gebäude haben zunehmend über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg betrachtet zu werden. Für viele Unternehmen wird Nachhaltigkeit so in Summe zu einem Kriterium für ihre eigene Zukunftsfähigkeit.

Von Bettina Gehbauer-Schumacher
Smart Skript – Fachkommunikation für Architektur und Energie
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