Bei der Entwicklung eines Projekts steht die Funktion – also die optimale und wirtschaftliche Nutzbarkeit des zu planenden Gebäudes – in der Regel im Vordergrund. Um diese Nutzungsdefinition entwirft der Architekt nach gestalterischen Gesichtspunkten, so dass ein Gebäude entsteht, das den Anforderungen des Bauherrn bzw. der Nutzer entspricht und den gestalterischen Anspruch des Architekten sowie des Bauherrn erfüllt. Neben diesen Kernaspekten muss eine bauliche Anlage den baurechtlichen Schutzzielen entsprechen, die im Wesentlichen dem Brandschutz geschuldet sind.
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Integrale Planung ist Brandschutz von Anfang an!
Dienstag, 15.08.2017
Durch diese bauordnungsrechtlichen Schutzziele wird sowohl die gestalterische Freiheit des Architekten als auch die vollständige Berücksichtigung der funktionalen Vorgaben oftmals eingeschränkt. Bereits bei dieser Grundüberlegung wird deutlich, dass eine Einbeziehung eines sachverständigen Brandschutzplaners von Beginn an für den weiteren Projektverlauf entscheidend ist.
Dies erfolgt am sinnvollsten im Rahmen einer integralen Planung, da nur bei dieser ganzheitlichen Betrachtung sämtliche – auch nachrangige – Anforderungen in der Brandschutzplanung berücksichtigt werden können, um einer kostenintensiven Umplanung vorzubeugen.
Baurechtliche Schutzziele
Die Erstellung eines Brandschutzkonzepts dient grundsätzlich dem Nachweis, dass die baurechtlichen Schutzziele, wie sie in den gültigen Bauordnungen der Länder formuliert sind, erfüllt werden. Die brandschutztechnische Konzeptionierung einer baulichen Anlage muss demnach gewährleisten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 14 MBO – Brandschutz).
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Schutzziele erfüllt werden, wenn die Anforderungen, die sich aus der entsprechenden Landesbauordnung ergeben, eingehalten werden. Da allerdings die jeweiligen Bauordnungen nicht jeden Sonderfall berücksichtigen können, gelten die grundsätzlichen Anforderungen primär für Standardbauvorhaben.
Eine Differenzierung erfolgt hier lediglich über die Höhenlage des höchstgelegenen Aufenthaltsraums in Bezug zur Geländeoberfläche. Hier werden in Abhängigkeit von der zutreffenden Gebäudeklasse entsprechend des daraus resultierenden Risikos unterschiedliche Anforderungen, zum Beispiel an die Feuerwiderstandsklassen des Tragwerks sowie der raumabschließenden Bauteile, gestellt. Sofern es sich bei einem Bauvorhaben nicht um ein solches Standardbauvorhaben handelt und eine oder mehrere Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Landesbauordnung ergeben, nicht erfüllt werden können, handelt es sich um einen sogenannten "Sonderbau".
Abhängig vom jeweiligen Bundesland hat der Gesetzgeber für diverse Arten von Sonderbauten weitergehende Verordnungen erlassen, die dann in Verbindung mit der Landesbauordnung berücksichtigt werden müssen, um die eingangs genannten Schutzziele zu erfüllen. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten "geregelten Sonderbau". Handelt es sich bei dem zu planenden Bauvorhaben um einen Sonderbau, für den keine weitergehenden Verordnungen zutreffend sind, spricht man von einem "ungeregelten Sonderbau".
Die Aufstellung eines Brandschutzkonzepts erfolgt in der Regel, wenn wesentliche Abweichungen von den materiellen Anforderungen des Baurechts vorliegen und das Erreichen der oben genannten Schutzziele nicht zum Beispiel über weitergehende Richtlinien nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus wird die Aufstellung eines Brandschutzkonzepts üblicherweise dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben dem Katalog der in den einzelnen Bauordnungen aufgeführten (großen) Sonderbauten zuzuordnen ist oder die Bauaufsichtsbehörde dies im Rahmen einer besonderen Anforderung verlangt.
Wird die Aufstellung eines Brandschutzkonzepts weder baurechtlich noch behördlich gefordert, ist die Aufstellung als fachplanerische Zuarbeit zur Unterstützung des Entwurfsverfassers, der in diesem Fall für die Planung des Brandschutzes verantwortlich ist, bei komplexen Bauvorhaben grundsätzlich sinnvoll. Das Brandschutzkonzept bildet in jedem Fall den eingangs erwähnten, sachverständig begründeten Nachweis, dass das geplante Bauvorhaben – ganzheitlich betrachtet – die vorgenannten Schutzziele erfüllt.
Gebäudenutzung
Bei der Planung eines Gebäudes steht die beabsichtigte Nutzung im Vordergrund. Entsprechend sollte nicht nur die Form, also das Design des Gebäudes, sondern vor allem auch der Brandschutz der Funktion des Gebäudes folgen. Eine stur nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben und auf einfachste Art und Weise, durch das Prinzip der baulichen Abschottung, erstellte Brandschutzplanung ist nur in seltenen Fällen mit den Anforderungen, die sich aus der geplanten Nutzung ergeben, ohne wesentliche Abstriche vereinbar. Dies gilt insbesondere für Industrienutzungen, da die Anforderungen aus der Produktions- oder Lagernutzung mit den Grundforderungen der Landesbauordnung nach entsprechend kleinzelliger Abschnittsbildung kollidieren.
Konstruktiver Brandschutz
Zwischen der Tragwerksplanung, also dem konstruktiven Brandschutz, und dem Brandschutzkonzept als ganzheitliche Brandschutzplanung besteht eine bidirektionale Abhängigkeit. Agieren beide Planer unabhängig voneinander allein auf Grundlage der baurechtlichen Anforderungen sowie der funktionalen Vorgaben des Nutzers, hat dies oftmals große negative Auswirkungen auf den Projektverlauf, so dass aufwändige Umplanungen erforderlich werden oder das für den Bauherrn bestmögliche Ergebnis nicht erreicht werden kann.
Beispielsweise sieht der Brandschutzplaner häufig zur Realisierung nutzungsbedingt erforderlicher, übergroßer Brandabschnittsflächen ein feuerbeständiges Tragwerk vor. Geschieht dies ohne Abstimmung mit dem Tragwerksplaner, der für sich von einer Leichtbauweise mit Stahlbauteilen ausgeht, führt dies in der Regel dazu, dass die Brandschutzvorgaben nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sind. Eine frühzeitige Abstimmung hat in der Regel eine insgesamt wirtschaftlichere Lösung zur Folge.
Technische Gebäudeausrüstung
Ein weiterer Aspekt, der bei einer ganzheitlichen Brandschutzplanung eine entscheidende Rolle spielt, ist die technische Gebäudeausrüstung. Nur im Zusammenspiel zwischen dem Brandschutzplaner und dem Planer für die technische Gebäudeausrüstung ist ein optimales Planungsergebnis zu erzielen.
Eine TGA-Planung ohne Abstimmung mit dem Brandschutzplaner führt in der Regel zu einer deutlichen Kostensteigerung, da bei einer nachrangigen bzw. autark durchgeführten Brandschutzplanung das Brandschutzkonzept über eine festgelegte Technikplanung gestülpt wird, die dann aufwändig durch brandschutztechnische Einrichtungen – angefangen bei der Abschottung einer Leitungsdurchführung bis hin zur kompletten Einrichtung eines anlagentechnischen Brandschutzes, wie Brandmelde- oder Feuerlöschanlagen – ergänzt werden muss.
Im Gegenzug führt eine festgelegte Brandschutzplanung mit nachrangiger TGA-Planung dazu, dass unter Umständen innovative Techniken nicht eingesetzt werden können oder die Brandschutzplanung auf eine anlagentechnische Infrastruktur festgelegt ist, die seitens der TGA-Planung (ggf. auch wirtschaftlich) nicht realisierbar ist.
Weitergehende Planungseinflüsse
Neben den bereits aufgezeigten Kerngebieten der Gebäudeplanung sind weitergehende Randbedingungen zu prüfen, die ggf. einen wesentlichen Einfluss auf die Gebäudeplanung haben. Hier sind insbesondere Anforderungen zu nennen, die durch den Sachversicherer gestellt werden. Erfolgt die Beteiligung des Sachversicherers erst in einem fortgeschrittenen Planungsstadium, können sich hieraus Anforderungen ergeben, die eine vollständige Umplanung erfordern.
Darüber hinaus ist es denkbar, dass die bestehende Planung nach Beteiligung des Sachversicherers unwirtschaftlich wird, wenn zum Beispiel der Sachversicherer eine selbsttägige Feuerlöschanlage fordert, das Brandschutzkonzept aber aus vermeintlich wirtschaftlichen Aspekten auf anderweitigem anlagentechnischem Brandschutz oder aufwendigem baulichen Brandschutz basiert, der durch die nun geforderte Feuerlöschanlage ad absurdum geführt wird.
Anforderungen an den Brandschutzkonzeptersteller
Die ganzheitliche Brandschutzplanung im Rahmen einer integralen Projektplanung hat für den sachverständigen Brandschutzplaner zur Folge, dass er nicht nur die baurechtlichen Aspekte in Verbindung mit der geplanten Nutzung betrachten muss. Entscheidend ist der oft zitierte Blick über den Tellerrand hinaus, und das in einem Winkel von 360°.
Dabei muss der Brandschutzplaner über ausreichende Kenntnisse in allen Bereichen verfügen, die unmittelbar mit seiner Planung in Abhängigkeit stehen. Hier ist insbesondere das Wissen über Ausführungsdetails im Bereich des konstruktiven Brandschutzes sowie über Möglichkeiten im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes zu nennen.
Darüber hinaus muss der Brandschutzplaner aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der Brandschutzprodukte auch in diesem Bereich up to date sein, da mit innovativen Brandschutzprodukten auch neue Möglichkeiten in der Brandschutzplanung eröffnet werden.
Verfügt der Brandschutzplaner in diesen Bereichen nicht über die ausreichende Kenntnis, führt dies regelmäßig zu Brandschutzplanungen, die zwar dem Baurecht entsprechen, den funktionalen Anforderungen des Bauherrn entsprechen und auf dem Papier genehmigungsfähig sind, aber in der späteren Ausführung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind.
Als Beispiel sei hier die Planung einer 11m hohen, feuerbeständigen (F90) Trennwand in Trockenbauweise mit Anschluss an ein Trapezblechdach und Einbau einer T30-RS-Tür genannt. Diese auf den ersten Blick nicht ungewöhnliche und in der Vergangenheit bereits mehrfach angetroffene Planung ist mit den marktüblichen Produkten zulassungskonform in der Regel nicht oder nur mit Sonderlösungen zu realisieren.
So weisen sowohl Feuerschutzabschlüsse zum Einbau in Trockenbauwände sowie die Trockenbauwände selbst eine Beschränkung hinsichtlich der zulässigen Wandhöhe auf. Der Anschluss einer F90-Trockenbauwand an ein Trapezblechdach als nicht feuerbeständiges Bauteil stellt ebenfalls ein ausführungstechnisches Problem dar.
Neben den aufgezeigten Aspekten des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes muss der Brandschutzplaner ein Grundverständnis für Produktionsabläufe und logistische Anforderungen besitzen, um die funktionalen Vorgaben des Bauherrn ausreichend würdigen zu können. Im Weiteren muss der Brandschutzplaner bewerten können, welche weitergehenden Planungseinflüsse mit der Brandschutzplanung in Einklang gebracht werden müssen.
Hierzu sind die anderen Planungsbeteiligten durch den Brandschutzplaner dahingehend zu sensibilisieren, dass die eigenen Planungsbereiche auf ggf. vorliegende Auswirkungen auf die Brandschutzplanung überprüft werden. Dies sind neben den möglichen Anforderungen des Sachversicherers auch zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen, die sich z.B. aus Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung mit den anhängigen technischen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Regelungen ergeben.
In diesen Bereichen muss der Brandschutzplaner zwar über kein vollumfängliches Hintergrundwissen verfügen, jedoch sind auch in diesen Bereichen ausreichende Kompetenzen erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich hieraus ggf. weitere Anforderungen an die Brandschutzplanung ergeben können. Ferner muss der Brandschutzplaner in der Lage sein, diese Vorgaben und technischen Regelwerke, die nicht zum originären Baurecht gehören, anzuwenden.
Anforderungen an den Planungsprozess
Die Gestaltung und Steuerung des Planungsprozesses obliegt in der Regel dem Architekten und gegebenenfalls, vor allem bei großen Projekten, dem eingesetzten Projektsteuerer. Zu dieser Aufgabe gehört die Abschätzung, ob für das Projekt aufgrund der Komplexität der integrale Planungsansatz sinnvoll ist.
In diesem Fall ist der Brandschutzplaner bereits so früh wie möglich, das heißt schon bei der Entwicklung der Vorentwürfe, in den Planungsprozess einzubeziehen. Abgedeckt wird diese im Regelfall durch eine Beauftragung des Brandschutzplaners nach dem Leistungsbild Brandschutz gem. AHO Heft Nr. 17, Stand 2015.
Weiterhin sorgt eine Hinzuziehung des Brandschutzplaners sowohl im Bereich der Ausführungsplanung als auch im Bereich der Fachbauleitung nach dem vorgenannten Leistungsbild zur Vermeidung von Problemen bei der Ausschreibung sowie für einen reibungslosen Bauablauf, da systematisch auftretende oder einzelne gravierende Mängel frühzeitig erkannt werden können. Die Aufwendungen für diese Unterstützungsleistungen stehen in der Regel in keinem Verhältnis zu den nahezu unvermeidbaren Aufwendungen für Umplanungen und/oder Mängelbeseitigung infolge einer stufenweisen oder parallelen Projektbearbeitung.
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