In der EU rechtswidrig, auf nationaler Ebene aber weiterhin wirksam – das Mindesthonorar laut HOAI
Mindesthonorare für Planer verbindlich – auch bei Altverträgen
HOAI soll reformiert werden
Mittwoch, 08.06.2022
Am zweiten Juni fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil im Hinblick auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI): Er hat der Klage eines Planerbüros stattgegeben und damit eine auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem Altvertrag für rechtens erklärt, wie die Bundesingenieurkammer (BIngK) vermeldet. Stein des Anstoßes war der Vertrag aus 2016, in dem ein Pauschalhonorar vereinbart war. Diese Pauschale lag allerdings unter den Mindesthonoraren, die der Planer für seine erbrachten Leistungen hätte berechnen können. „Die zwischen den Parteien im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalhonorarvereinbarung ist nach nationalem Recht unwirksam, weil sie das sich bei Anwendung der Mindestsätze ergebende Honorar unterschreitet“, urteilte jetzt der BGH.
Das entspricht auch dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der im Januar zwar die HOAI für unionsrechtswidrig erklärt hat. Trotzdem seien die HOAI-Mindestsätze weiterhin verbindlich. Die IntegralePlanung berichtete dazu hier.
„Preiskampf führt zu Qualitätsverlust“
Verständlicherweise begrüßt der Präsident der BIngK Dr.-Ing. Heinrich Bökamp das Urteil: „Aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis - das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen.“ Ansonsten drohe ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann, fürchtet Bökamp.
Auch Andrea Gebhard als Präsidentin der Bundesarchitektenkammer freut sich über das Urteil. Zudem spricht sie sich dafür aus, „dass die HOAI in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll. Die bisherigen Leistungsbilder müssen aktualisiert werden. Natürlich gehören auch die seit gut zehn Jahren unveränderten Honorarwerte auf den Prüfstand, insbesondere bei Flächenplanungen.“