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Die Rolle der Souveränität von Bauherren in der integralen Planung

Ein Meinungsbeitrag von Prof. Dr. Andreas Koenen zum Kräfteverhältnis von Anwälten, Projektsteuerern und Planern (Ingenieuren und Architekten).

Donnerstag, 11.07.2024

Was Baurechtsanwälte können, können nur Baurechtsanwälte: Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer sind keine Rechtsberater.

Quelle: AdobeStock

Zwar schienen manche Oberlandesgerichte und selbst der Bundesgerichtshof diese Tatsache in der Vergangenheit immer wieder in Frage zu stellen. Und auch die Praxis sah anders aus. Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer hantierten mit Klauseln und Verträgen, als gäbe es dafür keine Fachjuristen. Doch woher rührt dieses „Missverständnis“?

Zum einen schienen einzelne Leistungen aus dem HOAI-Katalog für Projektsteuerer (in der bis zum 17.08.2009 geltenden Fassung der HOAI, die wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wurde), Architekten und Ingenieure darauf hinzudeuten, dass die HOAI zumindest diesen Berufsgruppen teilweise die Rolle eines sogenannten „operativen Rechtsberaters“ beigemessen und – jedenfalls bezogen auf die Architekten – deswegen entsprechende Leistungen in den Katalog der Grundleistungen aufgenommen wurden. Diese Grundleistungen haben Bauherren gerne in Anspruch genommen, obwohl sie nach der Definition des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, kurz: RDG, als unerlaubte Leistungen eingestuft werden, bei denen es immer nur um die Frage ging, ob die Erledigung dieser Aufgaben den Architekten als sogenannte Nebenleistung (§ 5 RDG) erlaubt ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Aufgaben eines Architekten laut den Architekten- und Baukammergesetzen der Länder weit gefasst sind. Die Bauherrenberatung beim Verfassen von Verträgen mit den beteiligten Unternehmen gehörte nach dem Verständnis zahlreicher Architekten und Ingenieure daher zu ihrem Berufsbild. So dachte auch ein Architekt, der seinem Auftraggeber eine selbst entworfene Skontoklausel für Bauverträge zur Verfügung gestellt hatte. Damit handelte er jedoch unerlaubt als Rechtsberater, entschied der BGH in einem weitreichenden Urteil.

Diese richterliche Entscheidung aus dem November 2023 hat jeglichen Interpretationsspielräumen zum Aufgabengebiet von Architekten als „operative Rechtsberater“ ein Ende gesetzt. Das bundesweit geltende RDG hat Vorrang vor landespezifischen Regelungen, so das Urteil. Auch die Frage, welche Bedeutung der HOAI-Passus zum „Mitwirken bei der Auftragserteilung“ hat, wurde durch den BGH nun eindeutig beantwortet: der Erlaubnistatbestand für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 3 RDG greift nicht für Architekten, die HOAI-Regelung ist somit unwirksam.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung schlugen die medialen Wellen hoch. Das Echo hängt sicher damit zusammen, dass der BGH in seiner Begründung auf fachliche Defizite von Architekten in puncto Rechtskenntnisse hingewiesen und auf dieser Basis den einzig folgerichtigen Lösungsansatz formuliert hat. „Der Architekt muss den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt ist und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat (…)“, heißt es in der Entscheidung. Denn: Die Erstellung einer Skontoklausel für Bauverträge wie im konkreten Fall sei eine Rechtsdienstleistung, die nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld des Architekten gehöre.

Persönliche Einschätzung der Tragweite

Ich gehe davon aus, dass das erwähnte BGH-Urteil das Verhältnis von Bauherren, Architekten, Ingenieuren und Planern grundlegend verändern wird. In juristischer Hinsicht ist im positiven Sinne vieles in Bewegung, was sich auch auf die Qualität integraler Planung bei zukünftigen Bauvorhaben auswirken dürfte.

In einem Podcast (https://podcast.lawyer) sprach ich darüber und über die Konsequenzen des Urteils mit Ekkehard Scholz, Geschäftsführer der ITS Ingenieur-Technik Scholz GmbH in Essen. Er begrüßt die Klarheit bei der Aufgabenteilung, die nun von Gesetzes wegen vorgegeben worden ist. Den damit zwangsläufig einhergehenden Veränderungsprozess würde er als Fachplaner als sehr positiv empfinden. Planer könnten sich nun wieder auf ihre originäre Tätigkeit konzentrieren. In den vergangenen zehn bis 20 Jahren hätten sie sich nach dem Willen der Bauherren mehr mit Verträgen und Terminen beschäftigen müssen, als sich um bautechnische Lösungen kümmern zu können und zu dürfen.

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